Rechtsprechung
LG Potsdam, 24.03.2022 - 2 O 481/21 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 24.03.2022 - 2 O 481/21
- OLG Brandenburg, 21.07.2022 - 10 U 65/22
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- BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2
Auszug aus LG Potsdam, 24.03.2022 - 2 O 481/21
Die Verfügungsbeklagte war danach insbesondere nicht verpflichtet, von der Microsoft Nachweise dafür zu verlangen, dass die Voraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit der Weiterveräußerung von sogenannten gebrauchten Computerprogrammen (vgl. BGH Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 4/14 - GreenIT, juris) für jedes einzelne beanstandete Angebot nicht vorlagen.Unter diesen Voraussetzungen kann hier nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Weiterveräußerung allein der Produktschlüssel, wie sie der Verfügungskläger ausweislich der Auflistung der Verfügungsbeklagten mit Email vom 11.10.2021 zum Erwerb angeboten hat, rechtmäßig war, weil sich das Verbreitungsrecht an den entsprechenden Softwareprogrammen erschöpft hatte und der ursprüngliche rechtmäßige Nehmer einer zeitlich unbefristeten Lizenz seine Kopien zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hatte (vgl. BGH Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 4/14 - GreenIT, juris).
- BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
Stiftparfüm
Auszug aus LG Potsdam, 24.03.2022 - 2 O 481/21
Soweit sich der Antragsteller hierfür auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 bezieht, nachdem der Betreiber eines online-Marktplatzes als Störer dann verpflichtet ist, bei dem Rechteinhaber Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen einzufordern, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrecht durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb aufwändige eigene Recherchen anstellen muss (Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 - Stiftparfum, Rand Nr. 31, juris), dringt er damit nicht durch.Der Betreiber eines Online-Marktplatzes haftet gegebenenfalls als Störer, wenn auf diesem Online-Marktplatz durch den Vertrieb von gebrauchten Waren Rechte Dritter verletzt werden (Bundesgerichtshof Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 - Stiftparfum, juris).
- OLG Brandenburg, 12.11.2008 - 6 W 183/08
Einstweilige Verfügung gegen die Sperre eines eBay-Accounts
Auszug aus LG Potsdam, 24.03.2022 - 2 O 481/21
Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.11.2008 (6 W 183/08, beck-online), nach der das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass einer Leistungsverfügung im Falle der Sperrung eines Nutzerkontos auf sozialen Medien oder Verkaufsplattformen ausnahmsweise nicht entgegensteht, weil die unberechtigte Sperrung der gewerblich genutzten Händler-Konten einer verbotenen Eigenmacht gleichkommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008 - 6 W 183/08 - beck-online), ergibt sich hier nichts anderes. - LG Köln, 05.11.2019 - 31 O 185/19
Auszug aus LG Potsdam, 24.03.2022 - 2 O 481/21
Es ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichend, wenn der Verfügungsbeklagtenvertreter nach einer Vollmachtsrüge im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Bevollmächtigung anwaltlich an Eides statt versichert, die Kammer den Rechtsanwalt zur Prozessführung einstweilen zulässt und dieser innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Originalvollmacht vorlegt (Landgericht Köln, Urteil vom 05.11.2019, 31 O 185/19 juris).